"This site requires JavaScript to work correctly"

Studieren an der THD

Bewirb dich für dein Wunschstudium

Studieren mit Behinderung und chronischer erkrankung.

Kontaktstelle für Studierende

Wann gilt jemand als behindert?

Allgemeiner Behinderungsbegriff gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX  Art. 1 S. 2 UN-BRK

Menschen mit Behinderungen sind Menschen,

  • die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
  • die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
  • an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Wann gilt jemand als chronisch krank?

„Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung).“

 

Information & Beratung

Es ist wichtig, sich möglichst früh und umfassend über Studienmöglichkeiten, Studienbedingungen, Berufsperspektiven, Finanzierungsfragen und die Situation am Studienort zu informieren. Dafür stehen mehrere Ansprechpersonen zur Verfügung.

Wir empfehlen dir, bereits bei Interesse für ein Studium an unserer Hochschule Kontakt mit der bzw. dem Behindertenbeauftragten für Studierende aufzunehmen. Mit ihr bzw. ihm kannst du alle anstehenden Fragen und Probleme besprechen, um dann gemeinsam nach individuellen Lösungen zu suchen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit der THD

Die Technische Hochschule Deggendorf ist bestrebt Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit eine möglichst ungehinderte Teilhabe am Hochschulleben zu ermöglichen. Bei Fragen von Studienbewerbenden oder Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit steht der Beauftragte für Studierende mit Behinderung Herr Wolfgang Stern am Campus Deggendorf, am Campus Pfarrkirchen und am Campus Cham als Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie sind mit der Studiensituation an der Hochschule vertraut und können dich bei der Klärung wichtiger Fragen unterstützen. Das betrifft z.B. die Zugänglichkeit der Hochschulgebäude oder die Möglichkeiten des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile in Studium und Prüfungen.

 

Beratungsstellen innerhalb der Hochschule

 

Beratungsstellen und Vereine außerhalb der Hochschule

 

Organisation des Studiums

 

Nachteilausgleich bei Prüfungen

Anspruch auf Nachteilsausgleich
In der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2010 ist in §5 Absatz 1 Satz 1 nachzulesen:

„Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist.“

Formen des Nachteilsausgleichs
Ein Nachteilsausgleich kann beispielsweise (s.a. §5 Abs. 1 Satz 2 RaPO) beinhalten:

  • Angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen
  • Abprüfung von schriftlichen Leistungsnachweisen in mündlicher Form
  • Zulassung von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln (z.B. Computer, Bildschirmlesegeräte)
  • Abänderung von Prüfungsaufgaben in angemessener Form

Antrag auf Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden. (§5 Abs. 2 RaPO)

Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. Gem §5 abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RaPO legt der Prüfungsausschuss legt, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss.

Der Antrag muss folgendes enthalten:

  • schriftlicher Antrag an die/den Sachbearbeiter/in im Studienzentrum
  • Bestätigung des unterzeichnenden Arztes, welche:r die Einschränkung attestiert
  • eventuell: Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung

 

Verbesserung der Durchschnittsnote

Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.

Begründete Anträge

In den folgenden, beispielhaften genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden:

  • Besondere sozial oder gesundheitliche Umstände des Bewerbers
  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
  • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
  • Längere schwere Krankheit des Bewerbers, soweit nicht durch die oben genannten Punkte erfasst oder vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
  • Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
  • Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
  • Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
  • Besondere familiäre Umstände:
  • Versorgung eigener minderjähriger Kinder, Geschwister oder pflegebedürftiger Angehöriger (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden des/r Kindes/er Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betruung nicht vorhanden waren - z.B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit)
  • Verlust des Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).
  • Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern)
  • Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigun (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes)

Unbegründete Anträge

In folgenden Fällen hat ein Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:

  • Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb
  • Krankheit der Eltern
  • Verlust des Elternteils oder eines anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Zerwürfnis oder Scheidung der Eltern
  • Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

 

 

Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

Die Hochschulen in Bayern halten für sogenannte Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.

Härtefallantrag

Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt einen Zulassung zum Härtefall. Vielmehr müssen in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten (Ausnahmesituation).

Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z. B. ärztliches Attest, Geburts-, Sterbeurkunde, schuldpädagogisches Gutachten u.ä.) nachzuweisen.

Der Antrag und die Belege sind für das Wintersemester bis spätestens 15.07. (Sommersemester bis 15.01.) vollständig einzureichen.

 

Begründete Anträge:

In den folgenden, beispielhaften genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden:

  • Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern:
  • Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen des Studium nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
  • Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
  • Bewerber ist körperbehindert; er ist aufgrund seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten)

Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.

  • Besondere wirtschaftliche Notlage des Bewerbers, jedoch nur im Zusammentreffen mit gesundheitlichen Problemen und/oder familiäre oder soziale Umstände
  • Besondere familiäre oder soziale Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
  • Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen, sofern kein Vorwegzulasser (Nachweis des zwingenden Grundes, früherer Zulassungsbescheid)

 

Unbegründete Anträge:

Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:

  • Ortsanbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
  • bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegebn werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
  • Studium kann nicht aus privaten Mitteln bezahlt werden
  • künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
  • die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z.B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich verzögert
  • Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind
  • Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
  • Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung
  • Bewerber ist Waise oder Halbwaise

 

 

Leihgerät Phonak Roger Hörsystem Set mit Telefonspule (T-Spule)

Das System besteht aus einem Touchscreen Gesprächsleitermikrofon (Dozent) und einem MyLink Empfänger mit Umhängeschleife in der eine Induktionsschleife untergebracht ist. Das induktive Feld der Kordel spricht die Telefonspule (T-Spule) in Ihrem Hörsystem an und leitet das Sprachsignal so weiter. Roger MyLink ist verwendbar mit jedem beliebigen Hörgerät, das über eine Telefonspule verfügt. Das Hörsystem von Phonak funktioniert nicht nur mit Hörgeräten, sondern kann auch mit Kopfhörern getragen werden, welche auch ausleihbar sind.

Bitte vereinbare zu Fragen bezüglich Hilfsmitteln einen Termin mit der bzw. dem jeweiligen Behindertenbeauftragten der Hochschule. Bei Bedarf unterstützen wir dich auch bei der Beantragung sonstiger Hilfen (z.B. Gebärdendolmetscher/in, technische Hilfsmittel).

 

Ruheraum am Campus Deggendorf

Der Ruheraum befindet sich im Pavillon „Grünes Dach“ und steht allen Mitarbeitern und Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung zur Verfügung. Er ist barrierefrei vom Campus erreichbar.


Ausstattung:

  • Docking Station
  • Schreibtisch mit Bürostuhl
  • Ruhesessel
  • Sanitärbereich


Gebucht werden kann der Ruheraum in Thabella über den Familienservice: familienservice@th-deg.de. Der Schlüssel kann an der Poststelle abgeholt werden

 

 

Die Hochschule Deggendorf achtet bei allen Neu- und Umbauvorhaben auf einen barrierefreien und behindertengerechten Zugang der Hochschulgebäude.
Für Studieninteressierte mit körperlichen Behinderungen bieten wir neben der persönlichen Beratung einen Besuch der Räumlichkeiten des jeweiligen Studiengangs sowie sonstiger wichtiger Örtlichkeiten (z.B. Bibliothek, Rechenzentrum, Mensa, Toiletten). Dadurch kannst du dir selbst ein Bild davon machen, ob die Gebäude und die Einrichtung für deine Bedürfnisse geeignet sind. In Zusammenarbeit mit der Verwaltung können dabei auch individuelle Lösungen erarbeitet werden.

 

 

Du findest am Campus Deggendorf an insgesamt drei Parkplätzen ausgewiesene Behindertenparkplätze:

  • Parkplatz vor dem E-Gebäude
  • Parkplatz hinter der Mensa
  • In der Tiefgarage Parkdeck Donau

Lageplan der behindertengerechten Parkplätze an der THD